Rechtsprechung
BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 17.03.1893 - 506/93
Inwieweit ist der Vorsitzende in der Hauptverhandlung berechtigt und …
Auszug aus BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53
Wenn der Verteidiger sich trotz Kenntnis des Mangels auf die Verhandlung einliess, konnte das Gericht davon ausgehen, dass er daraus keine Rechte mehr herleiten wollte (RGSt 24, 64; 58, 125).Dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stehen wesentliche Mängel gleich, wenn der Mangel unheilbar und derart ist, dass der Beschluss als rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss nicht mehr angesehen werden kann (RGSt 24, 64; 43, 217; 68, 105).
- RG, 12.03.1934 - 2 D 206/34
Wie hat das Revisionsgericht zu verfahren, wenn der Eröffnungsbeschluß, auch …
Auszug aus BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53
Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, dann muss das Verfahren eingestellt werden (RGSt 68, 105; BGH NJW 1954, 360).Dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stehen wesentliche Mängel gleich, wenn der Mangel unheilbar und derart ist, dass der Beschluss als rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss nicht mehr angesehen werden kann (RGSt 24, 64; 43, 217; 68, 105).
- BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53
Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis …
Auszug aus BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53
Das allein würde nicht ausreichen (BGH NJW 1954, 360; BGHSt 5, 226 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53]). - RG, 03.02.1910 - III 1038/09
1. Kann die Revision unter Umständen auf die nicht zu widerlegende Behauptung …
Auszug aus BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53
Dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stehen wesentliche Mängel gleich, wenn der Mangel unheilbar und derart ist, dass der Beschluss als rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss nicht mehr angesehen werden kann (RGSt 24, 64; 43, 217; 68, 105). - RG, 28.03.1924 - I 204/24
1. Darf hinsichtlich einer im Eröffnungsbeschluß nicht berücksichtigten …
Auszug aus BGH, 29.06.1954 - 2 StR 307/53
Wenn der Verteidiger sich trotz Kenntnis des Mangels auf die Verhandlung einliess, konnte das Gericht davon ausgehen, dass er daraus keine Rechte mehr herleiten wollte (RGSt 24, 64; 58, 125).